Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

Die Maklerfirma Kock Immobilien widmet sich der Erfüllung von Makleraufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln des Berufsstandes.

§1 Art der Tätigkeit

Die Tätigkeit umfasst den Nachweis oder die Vermittlung von Grundstücken, Häusern, Geschäftsverkäufen, Verpachtungen, Wohnungs- und Gewerberaumvermietungen. Irrtum, Zwischenverkauf/-Zwischen-vermietung bleiben vorbehalten. Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die der Firma Kock Immobilien erteilt wurden. Kock Immobilien ist bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Alle Maßangaben in den Angeboten sind Ca. Angaben.

§2 Maklervertrag

Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von einem oder mehreren Angeboten/Offerten der Fa. Kock Immobilien Gebrauch machen bzw. sich die Adresse mitteilen lassen, wenn Sie sich z.B. mit mir oder dem Eigentümer/Vermieter direkt in Verbindung setzen. Mit dem Empfang des Angebots/der Offerte – per Post, E-Mail, Fax, Telefon, durch das Internet oder auf andere Art und Weise – treten diese AGB in Kraft. Ebenfalls kommt ein Maklervertrag zustande, wenn der Auftraggeber die Fa. Kock Immobilien mündlich zum Nachweis von Kauf- oder Mietinteressenten auffordert. Sollte der Auftraggeber weiter privat oder durch einen anderen Makler vermitteln, so hat er der Fa. Kock Immobilien die Provision, die bei Vertragsabschluss abgerechnet worden wäre, in voller Höhe zu ersetzen. Wenn die Möglichkeit der Vermittlung durch Dritte dem Auftraggeber bei Beauftragung offen gehalten wurde, so hat er im Nichterfolgsfall die tatsächlich angefallenen Auslagen oder eine vereinbarte Pauschalgebühr zu erstatten.

§3 Courtageanspruch (Provisionsanspruch)

Der Courtageanspruch (Provisionsanspruch) entsteht, sobald durch die Vermittlung, oder aufgrund des Nachweises/Mitteilung des Immobilienangebotes, durch die Firma Kock Immobilien ein Vertrag zustande kommt, selbst wenn die Firma Kock Immobilien bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn die Tätigkeit der Firma Kock Immobilien zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Gleiches gilt, wenn der Erwerb durch eine Versteigerung erfolgt. Die Provision ist mit dem Abschluss des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch Versteigung entstanden und fällig. Sie ist zahlbar binnen 10 Werktagen ab Rechnungsdatum. Bei Mietangeboten entsteht die Provision mit Abschluss des Mietvertrages und ist sofort bei Vertragsabschluss fällig und zu zahlen. Die Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen  Courtagevereinbarung (Provisions-vereinbarung) oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot/Offerte festgelegten Courtage. Sofern weder eine Courtagevereinbarung abgeschlossen wurde, noch eine Courtage im Angebot ausgewiesen ist, erfolgt die Gebührenrechnung gemäß §4 AGB. Bei Geschäftskauf, Pacht oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder die Übernahme eines Objektes als Vertragsabschluss. Der Courtageanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch die Firma Kock Immobilien der Erwerb zur Bedingung erfolgt, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag/Erwerb über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt. Die Courtage ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem Anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein  Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Außerdem ist die Courtage zu leisten, auch wenn das Angebot später durch bauliche Veränderung/Nachbesserung (z.B. mehr Wohnfläche durch Dachausbau, o. a. Wertverbesserung) vom ursprünglichen Angebot abweicht. Sollte der Auftraggeber weiter privat oder durch einen anderen Makler vermitteln, so hat er der Fa. Kock Immobilien die Provision, die bei Vertragsabschluss abgerechnet worden wäre, in voller Höhe zu ersetzen. Wenn die Möglichkeit der Vermittlung durch Dritte dem Auftraggeber bei Beauftragung offen gehalten wurde, so hat er im Nichterfolgsfall die tatsächlich angefallenen Auslagen oder eine vereinbarte Pauschalgebühr zu erstatten. Der Anspruch auf Courtage bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Verschulden des Käufers, z.B. durch Anfechtung, hinfällig wird. Sollte das Objekt während des Vermartungsauftrages privat direkt Interessenten zu einem günstigeren Preis verkauft werden, so ist die im Exposé ausgeschriebene Provision in voller Höhe, auf die Verkaufssumme, als Schadenersatz vom Auftraggeber zu zahlen.

§4 Höhe der Courtage (Provision)

§5 Aufwendungsersatz

Soweit dieser für den Nichterfolgsfall vereinbart wurde, bezieht dieser sich auf die jeweils konkreten anfallenden Auftragsbearbeitungskosten ohne Arbeitszeit. Es kann bei Beauftragung jedoch eine begrenzte Pauschale vereinbart werden.

§6 Vertraulichkeit der Angebote

Sämtliche Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich an den jeweiligen Adressaten selbst gerichtet. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder als Original noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist der Weitergebende verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der Courtage gemäß §4 AGB an die Firma Kock Immobilien zu zahlen.

§ 7 Doppeltätigkeit, Verweispflicht

Die Firma Kock Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen.

§ 8 Mitteilungs- und Auskunftspflicht

Sobald ein Vertragsabschluss über ein durch die Firma Kock Immobilien als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es besteht Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Kock Immobilien unaufgefordert über alle Umstände zu unterrichten, die für die Entstehung des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für den Fall des Abschlusses eines notariell beurkundeten Kaufvertrages oder Mietvertrages. In jedem Fall wird der Auftraggeber der Firma Kock Immobilien unaufgefordert das Datum des Vertragsabschlusses, den Vertragspartner mit vollständiger Anschrift sowie den vereinbarten Kaufpreis oder die vereinbarte Miete mitteilen. Der Auftraggeber bevollmächtigt die Firma Kock Immobilien, Einsicht in sämtliche Abteilungen des Grundbuchs und in die Beiakten zu nehmen.  Die Bevollmächtigung gilt analog auch für die Einsichtnahme des Mietvertrages beim Vertragspartner. Die Firma Kock Immobilien macht von dieser Ermächtigung nur zur Durchführung des Auftrages und zur Geltendmachung ihres Provisionsanspruchs Gebrauch.

§ 9 Verzug

Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung der Maklercourtage in Verzug geraten, so werden ihm gemäß §1 Abs. 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz ab dem Verzugszeitpunkt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Ebenfalls fallen pro zusätzliche Zahlungsaufforderung 5,00 EUR Mahngebühren an. Alle Mahn – und Vollstreckungskosten gehen zu Lasten des in Verzug geratenen Auftraggebers.

§10 Haftung

Die Objektangebotsangaben basieren auf den von dem jeweiligen Auftraggeber erteilten Informationen. Eine Haftung für dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität  wird nicht übernommen. Alle Maßangaben in den Angeboten sind Ca. Angaben. Zwischenverkauf bzw. – vermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten. Von der Firma Kock Immobilien wird allgemein keine Haftung übernommen.

§11 Angebote durch Dritte

Wird dem Auftraggeber ein von der Firma Kock Immobilien angebotenes Objekt später durch Dritte angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch der Firma Kock Immobilien nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis schriftlich mitzuteilen und auf Maklerdienste dieser Anbieter zu verzichten. Kommt ein Vertragsabschluss über eines der von der Firma Kock Immobilien angebotenen Objekte zustande, verpflichtet sich der Auftraggeber dies unverzüglich mitzuteilen und die Vertragsbedingungen zu nennen.

Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die von unserem Angebot abweichen (z.B. Preisänderung oder bei Veränderungen/Umbaumaßnahmen des Objektes)

§12 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und Wirksamkeit dieser AGB im Ganzen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Erweisen sich die AGB als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der AGB entsprechen und im Falle des Bedachts vereinbart worden wären.

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